BUND-Kreisgruppe Düsseldorf
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Verkehrsberuhigung und Tempo 30

Der BUND Düsseldorf setzt sich im Sinne von Sicherheit, Gesundheit und Aufenthaltsqualität in den Stadtvierteln für eine Verkehrsberuhigung ein. Dazu zählt die Unterbindung von Durchgangsverkehr, die Einrichtung von Spielstraßen und die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30.

Forderung: Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts

Der BUND setzt sich zusammen mit vielen Kommunen weiterhin für Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts ein. Dies würde besondere Geschwindigkeitsregelungen nur noch für wenige Hauptverkehrsachsen erfordern und die Genehmigungsabläufe und Beschilderung wesentlich vereinfachen.

Rechtslage nach der 2024 novellierten StVO

Auch nach der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt jedoch weiterhin Tempo 50 als Regelgeschwindigkeit innerorts. Für die Anordnung einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit muss eine besondere Gefahrenlage (in der Regel über Unfallzahlen) nachgewiesen werden und alternative Maßnahmen aufwändig geprüft.

Das Erfordernis der besonderen Gefahrenlage gilt nicht für die nachfolgende Liste in § 45 Abs. 9 StVO Abs. 9 (Stand Juni 2026):

"(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1. Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),

2. Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),

3. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),

4. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c und kurzen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken,

5. verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,

6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern,

7. Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,

7a. Sonderfahrstreifen,

8. Fahrradzonen nach Absatz 1i,

9. Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245),

10. Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).

Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f."

Die Liste der sensiblen Einrichtungen in Nr. 6. ist erweitert 

Die Regelungen sind präzisiert in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Hier findet sich für sensible Einrichtungen und hochfrequentierte Schulwege die Regelung, dass hier - und unter welchen Voraussetzungen - die Geschwindigkeit “in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken” ist; für Fußgängerüberwege gilt hingegen eine “kann-Regelung”.

Im Abschnitt zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit:

“XI. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, Spielplätzen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für Menschen mit Behinderungen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (z. B. Wohnheime, Tageseinrichtungen oder Werkstätten) oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel-und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen an einem häufig genutzten Zugang zur Einrichtung, erhöhter Parkraumsuchverkehr, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit auch entlang hochfrequentierter Schulwege in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.
        
Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden.
        
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen auf Tempo 30 km/h beschränkt werden. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sperrgitter) einzubeziehen. Die Beschränkung auf Tempo 30 km/h kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die für Fußgängerüberwege bei Tempo 50 km/h erforderlichen Sichtweiten nicht sichergestellt werden können oder Fahrzeugführende ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg regelmäßig nicht derart verringern, dass den querungswilligen Fußgängern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt werden wird. Die Anordnung ist auf insgesamt höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. ”

Auch eine Präzisierung der Zielsetzungen beim Lückenschluss findet sich:

“XII. Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis zu 500 Meter), so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses fördert nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern trägt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung bei.”

Anhalteweg und Lärm - reine Physik

Bremsweg Tempo 30  (Foto: Birgit Höfer)

Bei einem plötzlichen Hindernis auf der Fahrbahn hat ein Fahrzeug mit Tempo 30 einen Anhalteweg von 13,3 Metern, mit Tempo 50 aber einen von 27,7 Metern! Nicht nur der Bremsweg selbst ist länger, auch der in der Reaktionszeit zurückgelegte Weg: Erst nach 13,9 Metern wird wirklich gebremst. Bis dahin prallt man noch mit Tempo 50 auf das Hindernis. Ein Aufprall bei Tempo 50 ist gegenüber Tempo 30 dreimal so stark, das Risiko tödlicher Verletzung deutlich höher. Außerdem ist der Blickwinkel bei Tempo 30 weiter, so dass sogar schon früher reagiert werden kann.

Die Lärmbelastung sinkt bei Tempo 30 gegenüber Tempo 50 um 2 bis 3 Dezibel (A); dadurch kann die Lärmbelastung schon spürbar reduziert werden. (Db(A) ist eine Wertung des Schalldruckpegels, wie sie der menschlichen Wahrnehmung entspricht.) Weiterer Vorteil der Temporeduzierung ist oft die Luftqualität: Bei einem gleichmäßigen Verkehrsfluss mit weniger Beschleunigungsvorgängen sinkt der Stickstoffausstoß.

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