Verkehrslärm in Düsseldorf
(Pixabay)
Mit Ratsbeschluss am 10. April 2025 wurde für Düsseldorf turnusmäßig der Lärmaktionsplan aktualisiert. Grundlage ist die EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umgesetzt wurde. Ziel ist, "den Umgebungslärm so weit erforderlich und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, zu verhindern und zu mindern und die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist".
Die akuelle Lärmkartierung für Düsseldorf ergab ein bedenkliches Bild.
Insgesamt sind gemäß Tabellen 1 und 2 im LAP IV am Gesamttag rund 25% (nachts 29%) der Düsseldorfer Wohnbevölkerung potentiell gesundheitsgefährdenden Lärmpegeln des Straßenverkehrs von über 65 dB(A) LDEN bzw. über 55 dB(A) LNight ausgesetzt. (Die EG-Richtlinie definiert die für die Lärmaktionsplanung zu verwendenden Lärmindizes LDEN und Lnight. Es handelt sich dabei um den äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel – dB(A) für den Gesamttag, also über 24 Stunden, beziehungsweise für den Nachtzeitraum.) Untersucht wurden nicht nur Hauptstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz im Jahr, sondern zusätzlich das Straßennetz ab etwa 1000 Kfz pro Tag.
Für die Höhe der Auslösewerte zur Einbeziehung in die Lärmaktionsplanung gibt es keine verbindlichen Vorgaben. Die Stadt Düsseldorf verwendet unverändert beim LAP IV den Auslösewerte von LDEN ≥ 65 dB(A); zusätzlich wird der LNight ≥ 55 dB(A) mit angegeben. Kritisch ist anzumerken, dass das Umweltbundesamt mittlerweile unter Bezug auf entsprechende Leitlinien der WHO empfiehlt, im Sinne eines Umwelthandlungsziels zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Auswirkungen tätig zu werden bei LDEN 60 db(A) insgesamt und LNight 50dB(A) nachts aus den Lärmquellen Straßen/Schiene und der Lärmquelle Luftverkehr.
Maßnahmen an 19 von 370 lärmbelasteten Straßenabschnitten finden sich in Anlage 3 des Lärmaktionsplans IV (ab S. 79). Die Maßnahmen bedeuten unter anderem Tempo 30 ganztägig für Abschnitte folgender Straßen: Kaiserswerther Straße, Rather Straße, Himmelgeister Straße, Volmerswerther Straße, Kürtenstraße, Gubener Straße, Ickeswarder Straße.
An 370 Straßenabschnitten wurde Lärm über dem Auslösewert festgestellt. Die Auswahl der 19 Abschnitte, an denen die Stadt Maßnahmen vorsieht, erfolgte u. a. unter Berücksichtigung der Anzahl der betroffenen Personen, die erstmal nach einem europaweit einheitlichen Verfahren ermittelt wurden. Die Maßnahmen wurden in jeweils zuständigen Bezirksvertretungen vorgestellt.
Wichtige Maßnahmen sind Temporeduzierungen, meist auf 30 km/h. Diese Maßnahme ist kurzfristig und kostengünstig umsetzbar. Langfristig kann bei einer ohnehin nötigen Fahrbahnsanierung ein lärmreduzierender Fahrbahnbelag aufgebracht werden. Ob die Temporeduzierung bestehen bleibt, soll dann geprüft werden. Straßenbahnlärm spielt in Düsseldorf eine untergeordnete Rolle, wozu auch die Rasengleise beitragen, die Teil der Maßnahmen zur Lärmreduktion sind.
Der LAP IV legt abgestimmte Maßnahmen zur zeitnahen Umsetzung fest statt Prüfaufträgen. Neu am Prozess ist, dass die Maßnahmen für 16 Abschnitte, bei denen die Stadt Baulastträger ist, nicht - wie bisher - als zu prüfende Empfehlung formuliert werden, sondern die Abstimmung mit den Fachämtern bereits in den Beratungen zum Lärmaktionsplan abgeschlossen wurde, so dass jetzt die Umsetzung erfolgen kann. Wohl eine Lehre aus den zahlreich noch nicht umgesetzten Maßnahmen aus den bisherigen Lärmaktionsplänen.
Hoffen auf die Wirkung von allgemeinen Lärmminderungsmaßnahmen
Für die nicht priorisierten Straßenabschnitte müssen die Bürger abwarten, bis langfristige Maßnahmen greifen: Vermeidung von Kfz-Verkehr durch Verlagerung auf Rad und ÖPNV, Bündelung und Verlagerung von Kfz-Verkehr durch Überarbeitung des Hauptstraßennetzes (lange angekündigt im Rahmen Mobilitätsplan D), verbesserter Verkehrsfluss u.a.
Schleppende Umsetzung von Maßnahmen auf den Autobahnen im Stadtgebiet
Fünf Maßnahmen, davon drei an der A 59, werden aufgeführt, obwohl die Autobahn GmbH oder Straßen NRW Baulastträger sind. Dies soll die Dringlichkeit verdeutlichen. In der Vergangenheit ging die Umsetzung entlang der Autobahnen sehr schleppend voran.
Die Definition „Umgebungslärm“ in § 47b BImSchG umfasst aber noch mehr: "belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht;"
Die Stadt konzentriert sich bei der Lärmkartierung und Maßnahmenplanung auf den Kraftfahrzeug- und Straßenbahnverkehrslärm. Für Eisenbahnstrecken kartiert das Eisenbahnbundesamt und ist an diesen auch für die Lärmaktionsplanung zuständig. Für Flugverkehr kartiert das Landesumweltamt. Auf Landesebene festgesetzte Kapazitätsobergrenzen und Nachflugzeiten werden im LAP nachrichtlich wiedergegeben.
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am Beginn des Prozesses über eine Online-Befragung, bei der Bürger Lärmbelästigung angeben und bevorzugte Maßnahmen benennen konnten. Eine weitere Beteiligung zu den im LAP IV vorgesehenen Änderungen erfolgte nicht. So gab es Überraschungen bei der Streichung ruhiger Gebiete. Dazu folgt ein separater Artikel.