BUND-Kreisgruppe Düsseldorf
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Was ein Umweltverband (leider) auch tun muss

09. Februar 2026 | Bäume

Der BUND Düsseldorf besitzt ein Gelände bei Schloss Mickeln in Himmelgeist, bestanden mit Wald. Als Landeigner sind wir verpflichtet, die Verkehrssicherung für dieses Gelände zu gewährleisten ...

Kran beim Baumfällen Baumfällung auf unserem Gelände bei Schloss Mickeln  (Foto: Klaus Kurtz)

Ausgangssituation
Direkt am Waldrand führt eine schmale Straße entlang, die gegenüber dem Wald von Häusern gesäumt ist. Drei einzelne Bäume, schadhafte Eschen, und eine Robinie haben sich sehr stark in Richtung der Häuser geneigt, so dass die Gefahr bestand, dass diese Bäume, z.B. bei Sturm, auf diese Häuser, auf parkende Autos oder Spaziergänger, die dort ihre Hunde ausführen, hätten fallen können. Das kann natürlich niemand wollen, ganz zu schweigen davon, dass man als Eigentümer schadenersatzpflichtig gemacht werden könnte. Bei der Entscheidung zum weiteren Vorgehen war uns wichtig, den Eingriff so gering wie eben möglich zu gestalten.

Eingehende Prüfung
Mit unserem Baumsachverständigen Achim Baumgartner von der BUND NRW Naturschutzstiftung haben wir die Situation eingehend geprüft und mussten zum Schluss kommen, dass diese Bäume auch ohne Eingriff früher oder später wegen der schon eingetretenen Baumschäden abgängig sein werden: eine Situation, die für einen Umweltverband natürlich nicht erfreulich ist. Die Robinie enthält Spechtlöcher, die aus Gründen des Naturschutzes als erhaltenswert eingeschätzt worden sind, so dass hier keine generelle Fällung, sondern nur ein Lastverminderung im Kronenbereich vorgesehen wurde. 

Verkehrssicherung und Ausgleich
Wir haben ein Unternehmen beauftragt, das uns ein preislich gutes Angebot gemacht hatte. Drei Eschen und eine Robinie wurden am Samstag, den 07.02.2026, gefällt und eine weitere Robinie eingekürzt. Der BUND wird als Ausgleich im Rahmen seines Engagements für Natur und Umwelt neue Bäume in Düsseldorf pflanzen. Wir werden berichten.

Hintergrund: Definition Verkehrssicherungspflicht
„Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu schützen. Es geht also nicht darum, jeder abstrakten Gefahr vorzubeugen. Nicht jedes Unglück im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung ist somit Unrecht. Es geht darum, dass ein Grad an Sicherheit gewährleistet ist, den die in dem jeweiligen Bereich entsprechende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Passiert dennoch ein Unglück, handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko und nicht um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die zu einem Schadensersatzanspruch führt.“ (zitiert nach Wikipedia, Aufruf 09.02.2026)

So lief die Verkehrssicherungsmassnahme ab:

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