Unterste Deichschlitzung Lenzener Elbtalaue
(Foto: Birgit Höfer)
Das im Sommer 2024 in Kraft getretene Nature Restoration Law (NRL) legt die Wiederherstellung natürlicher Lebensräume zum ersten Mal rechtsverbindlich fest: Bis 2030 sollen mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresfläche in der EU renaturiert werden. Langfristig soll sich die Natur in allen Lebensräumen erholen: im Meer, in Flüssen und Auen, im Offenland, in Mooren und Wäldern sowie auf städtischem Grün.
Die Verordnung kann von großer Bedeutung für die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen und städtischem Grün auch in Düsseldorf sein. Artikel 8 zur Wiederherstellung städtischer Ökosysteme bestimmt z. B.: "Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass in städtischen Ökosystemgebiete, ..., kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber 2024 zu verzeichnen ist."
Derzeit arbeitet die Bundespolitik an einem nationalen Wiederherstellungsplan, der am 1. September 2026 der EU-Kommission vorgelegt werden muss. Bis 1. September 2027 sollen diese Pläne final sein. Der BUND bringt sich in diesen Planungsprozess ein. Auf der Landesdelegiertenkonferenz im November hat der BUND NRW eine Resolution dazu verabschiedet.
Der BUND NRW fordert in seiner Resolution (voller Text hier):
"Statt zu bremsen, braucht es gerade in NRW wirksame Maßnahmen. Dazu gehören insbesondere
• eine deutliche Erweiterung und Vernetzung der Natura-2000-Kulisse,
• die Herstellung des guten Erhaltungszustandes aller Schutzgebiete (NSG, VSG, FFH),
• die Aufstellung von qualifizierten Managementplänen gemäß FFH-Richtlinie für alle FFH-Gebiete,
• eine konsequent ökologische Neuausrichtung der Landesforstpolitik,
• die Stärkung unabhängiger Landschaftspflegebetriebe als zusätzliche Akteure im Flächennaturschutz,
• ein Konzept zur Wiederherstellung verlorener Biotopverbundbeziehungen,
• einen konsequenten Schutz der Natur vor Flächenverbrauch (netto Null),
• eine Initiative zum Schutz der Dunkelheit vor Kunstlicht,
• die konsequente Wiedervernässung von Mooren und Feuchtwiesen,
• die Umsetzung der Wiederherstellungsziele aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie,
• die Wiederentwicklung der hochdefizitären Grünland-FFH-Lebensraumtypen,
• die Ausweisung weiterer Wildnisgebiete und Nationalparks,
• ein unmittelbarer Schutz der Stadtnatur und des städtischen Baumbestandes durch Landesrecht."